Wenn Sie die Dienstleistungen des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen, können sich für Sie folgende Gebühren ergeben:

Gebühren für die Erteilung von Informationen

  • Für die Nutzung des Internetportals des Einheitlichen Ansprechpartners fallen grundsätzlich keine Gebühren an.
  • Für die Erteilung von Informationen auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail, Fax, Telefon) mit einem zeitlichen Aufwand von
    • weniger als 60 Minuten, werden keine Gebühren erhoben,
    • mindestens 60 Minuten, kann eine Gebühr bis zu 25 Euro erhoben werden.

Gebühren für die Koordination der Verwaltungsverfahren

  • Im Falle einer durchgehenden Koordination der Verwaltungsverfahren beträgt die Gebühr 14,00 Euro je angefangene Viertelstunde, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der Gesamtgebühren aller koordinierten Verfahren.
  • Im Falle einer abgebrochenen Koordination beträgt die Gebühr 14,00 Euro je angefangene Viertelstunde.

Gesetzliche Regelungen

Die landesrechtliche Gebührenpflicht für die Amtshandlungen des Einheitlichen Ansprech-partners (EA) wird in § 3 EA-Gesetz NRW geregelt. Danach erheben die Aufgabenträger für ihre Tätigkeit als EA Gebühren und Auslagen gegenüber den Antragstellerninnen und Antragstellern oder den Auskunftssuchenden. Das Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen findet Anwendung.

In der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sind für die Amtshandlungen des EA in den Tarifstellen 20 bis 20.2.2 die einzelnen Amtshandlungen aufgeführt.