Alle Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich (zum Beispiel in der Gastronomie, in Küchen von Altenpflegeheimen, Kindertagesstätten) oder im Lebensmittel verarbeitenden Gewerbe ausüben wollen, benötigen laut Infektionsschutzgesetz eine "Belehrung" durch das zuständige Gesundheitsamt.

Damit soll vermieden werden, dass bei einer Erkrankung oder bei Ausscheidung von Krankheitserregern diese auf Lebensmittel übertragen werden. Sie werden schriftlich und mündlich über Tätigkeitsverbote und Mitwirkungspflichten im Lebensmittelbereich belehrt. Im Anschluss an die Belehrung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.

Bei Aufnahme der Tätigkeit darf diese Bescheinigung nicht älter als 3 Monate sein. Beschäftigte, die im Besitz eines unbefristeten Zeugnisses nach § 18 Bundes-Seuchengesetz (bis 31.12.2000) sind, benötigen keine erneute Bescheinigung des Gesundheitsamtes.

Auf Wunsch kann ein Duplikat der Belehrungsbescheinigung rückwirkend bis zu 5 Jahren beantragt werden.

Zukünftig muss dann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer/-innen in jährlichen Abständen über die dargestellten Vorsichtsmaßnahmen informieren.