Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft

Grundinformation

Die Anerkennung bewirkt, dass die Gesellschaft sich Steuerberatungsgesellschaft nennen darf und muss. Unter ihrem Namen ist sie zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

Stelle

Steuerberaterkammer, in deren Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet

Voraussetzungen

Rechtsform nach § 49 Abs. 1 und 2 StBerG; Verantwortliche Führung durch Steuerberater, § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG; Sicherstellung der Kapitalbindung nach § 50a Steuerberatungsgesetz (StBerG); Berufshaftpflichtversicherung

Informationen

www.stbk-nrw.de