Grundinformation
Die Anerkennung bewirkt, dass die Gesellschaft sich Steuerberatungsgesellschaft nennen darf und muss. Unter ihrem Namen ist sie zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Stelle
Steuerberaterkammer, in deren Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet
Voraussetzungen
Rechtsform nach § 49 Abs. 1 und 2 StBerG; Verantwortliche Führung durch Steuerberater, § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG; Sicherstellung der Kapitalbindung nach § 50a Steuerberatungsgesetz (StBerG); Berufshaftpflichtversicherung
Informationen
www.stbk-nrw.de