Grundinformation
Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW - AWbG regelt den Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Nordrhein-Westfalen auf Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung. Dieser kann u. a. nur dann geltend gemacht werden, wenn die Weiterbildungsveranstaltung von einer nach § 10 AWbG anerkannten Einrichtung angeboten wird. Wenn Sie solche Arbeitnehmerweiterbildungen anbieten möchten, muss Ihre Einrichtung ein Anerkennungsverfahren durchlaufen.
Stelle
Über die Anträge entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk Sie Ihren Unternehmenssitz haben oder in dem Sie tätig werden möchten.Über die Anträge von Einrichtungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen entscheidet die Bezirksregierung Detmold. Zuständig in den jeweiligen Bezirksregierungen ist die Abteilung 4, Dezernat 48.
Voraussetzungen
Die Anerkennung setzt voraus, dass eine Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung1. seit mindestens zwei Jahren besteht,2. unabhängig vom Wechsel ihres pädagogischen Personals und der Teilnehmenden Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens plant und durchführt, 3. ein Gütesiegel nachweist, das von dem Ministerium für Schule und Weiterbildung anerkannt und veröffentlicht ist.
Unterlagen
Der Antrag auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung ist schriftlich zu stellen. Antragsformulare sind auf den Internetseiten der jeweiligen Bezirksregierungen unter dem Stichwort "Arbeitnehmerweiterbildung" zu finden. Dem ausgefüllten Antragsformular sind beizufügen:- Nachweis über das aktuelle Zertifikat/Gütesiegel- Bildungsprogramme der letzten beiden Kalenderjahre oder ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister.
Gebühren
Anerkennungsverfahren ohne Gutachter: 0 bis 150 EuroAnerkennungsverfahren mit Gutachter: 600 bis 800 Euro
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Bezirksregierung nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. Hat die Bezirksregierung nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
Hinweise
Legt die Einrichtung ein Gütesiegel nach § 10 Abs. 2 AWbG vor, prüft die Bezirksregierung, obes einem Gütesiegel nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 AWbG gleichwertig ist.
Informationen
Rechtsgrundlage:- Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.11.1984 (GV. NRW. 1984 S.678), zuletzt geändert am 28.12.2009 (GV. NRW. S. 752)